Allgemeine Geschäftsbedingungen/ Risikoinformationen

AGBs /
Risikoinfos

I. Identität Anbieterin

Anbi­eterin ist die Fuchs Wohn­im­mo­bilien GmbH mit dem Sitz in Berching, Anschrift: 92334 Berching, Wegscheid 1 a, einge­tragen im Register des Amts­gerichts Nürn­berg unter der Nummer HRB 36846. Die Anbi­eterin wird durch Ihre Geschäfts­führer, Herren Rein­hard Fuchs und Robert Fuchs, vertreten. Die Gewer­beer­laubnis für die GmbH besteht nach § 34c Gewer­be­ord­nung (GewO). Aufsichts­be­hörde ist die Indus­trie- und Handel­skammer für München und Ober­bayern, mit Sitz in München, Anschrift: 80333 München, Max-Joseph-Straße 2. Zur Beratung von Erwer­bern hat die Anbi­eterin das Recht Dritte zu beauf­tragen. Dies erfolgt durch eine zwis­chen den Dritten und der Anbi­eterin geschlossenen Vere­in­barung. Ausgeschlossen ist es, dass ein von der Anbi­eterin beauf­tragter Dritter gegenüber dem Erwerber Zahlungsansprüche einer Provi­sion neben dem ausgeschriebenen Verkauf­spreis erhebt. Eine Überwachung der Tätigkeit – insbeson­dere mit Über­prü­fung der übergebenen Unter­lagen – übern­immt die Anbi­eterin, soweit dies eine vertragliche Verpflich­tung darstellt. Der Kontakt zwis­chen der Anbi­eterin und dem Erwerber kann somit auch erst beim Abschluss des notariellen Kaufver­trags entstehen. Im Regelfall wird die notarielle Beurkun­dung des späteren Kauf- und Werkver­trags jedoch durch einen Zeich­nungs­berechtigten der Anbi­eterin wahrgenommen. Dem Erwerber steht die Anbi­eterin von Anfang an bei Fragen und Abstim­mungs­be­darf zur Verfü­gung. Im Impressum sind die Kontak­t­daten der Ansprechpartner/innen genannt.

II. Art der Vermögensanlage

Ange­boten werden Eigen­tumswoh­nungen aus dem Projekt „STADTGARTEN“. Das zu bebauende Grund­stück liegt in 92245 Kümmers­bruck, derzeitige Anschrift: Amberger Straße 65. Auf dem Grund­stück befindet gegen­wärtig noch ein Altbe­stand und ggf. Rück­stände bereits abge­broch­ener Fahrbahn und Gebäude­teile, die im Rahmen der weit­eren Baumaß­nahmen abtrans­portiert werden. Ein Betreten, ohne Begleitung der dafür befugten Person, ist nicht gestattet. Der Erwerber erwirbt zukün­ftig eine Eigen­tumswoh­nung nebst Anteilen am Gemein­schaft­seigentum sowie ggf. Nebe­nan­lagen in einem projek­tierten Neubau. Die Eingabepläne werden mit der Beantra­gung einer Genehmi­gungs­freis­tel­lung im Juli/August 2023 eingere­icht. Die Genehmi­gung der Freis­tel­lung – welche grund­sät­zlich dem bevorste­henden Verfahren entspricht — liegt derzeit ggf. noch nicht vor. Die Wohnungen werden nach dem Vorliegen der vollziehbaren Baugenehmi­gung – oder eines adäquaten Ersatzes – durch Teilung nach dem Wohnung­seigen­tums­ge­setz (WEG) aufgeteilt. Die Teilungserk­lärung und die dazuge­hörige Gemein­schaft­sor­d­nung liegen zum Zeit­punkt des Erwerbs vor und können vom Erwerber mit ausre­ichender Zeit vorher einge­sehen werden. Diese sind neben der Baubeschrei­bung wesentlicher Bestandteil des späteren Kaufver­trags. Zum Zeit­punkt des Erwerbs der Eigen­tumswoh­nung sind die Gebäude noch nicht errichtet. Der Baube­ginn ist gegen­wärtig für den in den Verkauf­sun­ter­lagen genan­nten angestrebten Zeit­punkt geplant. Aussagen über Baube­ginn und Fertig­stel­lung sind somit derzeit nicht möglich. Alle dennoch getätigten Angaben sind ausnahm­slos als Prog­nosen und Erwartungen ohne rechtliche Bindung zu verstehen. Zum Zeit­punkt des Erwerbs werden die Zeiten jedoch kaufver­traglich fixiert. Weiter liegt zum Zeit­punkt des Erwerbs neben der Teilungserk­lärung ggf. noch kein Verwal­ter­ver­trag vor. Dieses Vertrags­doku­ment ist — soweit zutr­e­f­fend — noch zu erstellen. Der Erwerber hat weder auf die Auswahl des Verwal­ters noch auf die Inhalte des Verwal­ter­ver­trages Einfluss. Der Erwerber tritt in den Verwal­ter­ver­trag ein, sobald dieser vorliegt. Gleiches gilt für Dien­stleister wie z.B. Haus­meister, Ablese­di­enst, tech­nische Wartungs­di­enste, etc. Sämtliche vorherigen Beauf­tra­gungen werden nach dem im allge­meinen Geschäftsverkehr üblichen Vorgehen ausgeführt.

Soweit der Erwerber anstatt einer Eigen­nutzung die Vermi­etung an Dritte anstrebt, ist zum Zeit­punkt des Erwerbs keine Aussage möglich, ab wann mit Mietein­nahmen aus der geplanten Vermi­etung der Eigen­tumswoh­nung und Nebe­nan­lagen zu rechnen ist. Eine Bezugs­fer­tig­stel­lung wird termin­lich zwar im Kaufver­trag fixiert, jedoch können für die Vermi­etung vorab erwün­schte Besich­ti­gungen vor Bezugs­fer­tig­stel­lung nicht gewährt werden. Die rechtzeitige Vermi­etung und/oder die Vermi­etung vor Abnahme des Sondereigen­tums lieg(en) in der Risikosphäre des Erwer­bers. Die Details bzw. Angaben zum Grund­stück und den geplanten baulichen Anlagen ergeben sich aus dem Exposee sowie der Baubeschrei­bung, wobei der Inhalt des späteren Kaufver­trags stets vorrangig ist. Die grund­buch­mäßige Eigen­tümerum­schrei­bung des Gesamt­grund­stücks auf die Anbi­eterin ist mittels Auflas­sungsvormerkung dinglich gesichert und muss noch voll­zogen werden. Der Verkauf von Grund­stück­steilen nebst ihren baulichen Anlagen erfolgt sodann im Namen und auf Rech­nung der Anbieterin.

III. Risiken

Wie bei jeder Investi­tion bestehen auch beim Kauf von Immo­bilien indi­vidu­elle Risiken. Einen Überblick über mögliche und insbeson­dere zu erwartende Risiken soll nach­ste­hende Auflis­tung und Beschrei­bung nahelegen.

1. Standort

Der Wert einer Immo­bilie hängt stark vom Stan­dort ab. Verän­derungen in der Umge­bung können die Stan­dortwer­tigkeit sowohl positiv als auch negativ beein­flussen. Konjunk­turelle Schwankungen, demografische Entwick­lungen, Schäden durch höhere Gewalt — wie Kriegshand­lungen oder Umwel­te­in­flüsse — städte­bauliche Entwick­lungs­maß­nahmen und/oder Ansiedelungen von Gewerbe- und Indus­trie, können nega­tive Verän­derungen herbeiführen. Eine etwaige Wert­min­derung beein­flusst auch die Vermi­et­barkeit. Für Gegen­maß­nahmen kann ein erhe­blicher Investi­tion­saufwand zur Anpas­sung der baulichen Anlagen daraufhin notwendig werden. Eine Finanzierung mit Eigen­mit­teln durch den Erwerber könnte geboten sein, soweit eine Umle­gung auf den Mieter nicht in Betracht kommt. Das Werten­twick­lungsrisiko obliegt alleinig dem Erwerber.

2. Ertragsausfall

Der Ausfall von Miet­zahlungen oder das des Leer­stands sind als allge­meines Risiko der Vermi­etung möglich. Ein längerer Ausfall von Mieten kann die wirtschaftliche Exis­tenz des Erwer­bers bedrohen. Die Einholung von Infor­ma­tionen über die Möglichkeiten von Kündi­gungen im Falle eines Mieters, welcher seinen vertraglichen Verpflich­tungen nicht nachkommt, wird dem Erwerber im Vorfeld geraten. Geset­zliche Änderungen im Mietrecht oder eine Verän­derung der Nach­frage nach Miet­woh­nungen (Stan­dor­trisiko) sind im Laufe der Immo­bili­en­nutzung zu erwarten. Das Mietaus­fall- und Leer­stand­srisiko trägt der Erwerber alleinig.

3. Einmalkosten

Im Zusam­men­hang mit dem Erwerb der Immo­bilie entstehen neben der Pflicht zur Kauf­preiszahlung weitere einma­lige Kosten, z.B. Grun­der­werb­s­teuer, Notarkosten, Kosten vom Grund­buchamt, etc. Zusät­zliche Maklerkosten zum ausgeschriebenen Kauf­preis sind nur dann vorstellbar, wenn der Erwerber sich selbst – unab­hängig von der Anbi­eterin – vertraglich zu einer Provi­sion­szahlung verpflichtet hat. Davon wird abger­aten. Die Einmalkosten sind – in der Regel und vorbe­haltlich abwe­ichender Vere­in­barungen – vom Erwerber zu tragen und dem angegebenen Kauf­preis hinzuzurechnen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Einzelfall und kann durch die Anbi­eterin nicht pauschal genannt werden.

4. Laufende Kosten

Neben den einma­ligen Anschaf­fungs- und Erwerb­skosten sind mit dem Immo­bilienkauf insbeson­dere laufende Kosten für den Betrieb sowie für Instand­set­zungen und Instand­hal­tungen verbunden. Betrieb­skosten und Investi­tionen können in teil­weise erhe­blichem Umfang auflaufen und sind nicht auf den Mieter über­tragbar. Auch ist für größere Instand­hal­tungs­maß­nahmen von Beginn an eine angemessene Instand­hal­tungsrück­lage zu bilden. Diese wird von der Hausver­wal­tung auf ein eigenes Konto hinter­legt. Dessen Höhe ergibt sich aus der Teilungserk­lärung sowie aus Beschlüssen der Eigen­tümerver­samm­lung. Durch Beschluss kann diese Zahlung auch höher — als im Allge­meinen empfohlen — ausfallen.

Um die Einhal­tung ggf. zu beach­t­ender baurechtlicher Vorschriften und/oder Vorgaben, nach Abnahme — insbeson­dere bei nachträglichen Ein- und Umbauten, Modernisierungen und/oder Instand­hal­tungen bzw. Instand­set­zungen — hat sich der Erwerber selbst bzw. später der bestellte Verwalter zu kümmern. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass sich die geset­zlichen Grund­lagen ändern. Dies liegt außer­halb des Einfluss­bere­ichs der Anbieterin.

5. Wohnungseigentümergemeinschaft / Hausverwaltung

Die Hausver­wal­tung wird einem externen Unternehmen über­tragen. In diesem Fall gilt insbesondere:

Die Hausver­wal­tung umfasst in der Regel nur – vorbe­haltlich einer abwe­ichenden schriftlichen Vere­in­barung – diejenigen Belange, die im Zusam­men­hang mit der gesamten Immo­bilie stehen (sog. Gemein­schaft­seigentum). Nicht von der Hausver­wal­tung gedeckt ist in der Regel – vorbe­haltlich einer abwe­ichenden Vere­in­barung – die Verwal­tung des Sondereigen­tums (d.h. das Wohnung­seigentum) des Erwer­bers; dies obliegt grund­sät­zlich dem Erwerber selbst als Wohnung­seigen­tümer und bein­haltet insbeson­dere Fragen zur Miete bzw. dem Mietver­hältnis, indi­vidu­elle Instandsetzungen/Reparaturen der Wohnung, etc.

Was Sondereigentum und was Gemein­schaft­seigentum ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Kaufver­trag und den jeweiligen notariellen Urkunden, insbeson­dere der notariellen Teilungserklärung.

Einzel­heiten zur Hausver­wal­tung, insbeson­dere Inhalt und Vergü­tung, ergeben sich aus dem jeweiligen (Haus-) Verwal­ter­ver­trag.  Zum Zeit­punkt des Erwerbs der Eigen­tumswoh­nung ist dieser Verwal­ter­ver­trag ggf. noch nicht erstellt.

Die jeweiligen Wohnung­seigen­tümer bilden untere­inander eine Wohnungseigentümergemeinschaft und haften soli­darisch und gegenüber Dritten als Gesamtschuldner, sofern Belange der Eigentümergemeinschaft betroffen sind (Gemein­schaft­seigentum). Untere­inander sind die Wohnung­seigen­tümer insbeson­dere zur Leis­tung des Haus­geldes, also desjenigen Betrages, welcher im Voraus pauschaliert zur Deckung der Betrieb­skosten und Instand­hal­tungsrück­lage zu entrichten ist, verpflichtet. Kann ein Eigen­tümer dieser Zahlungspflicht nicht nachkommen, dann müssen die übrigen Eigen­tümer für dessen ausge­fal­l­enen Anteil – ggf. unter Einsatz von Eigen­mit­teln – einstehen.

Das Rechtsver­hältnis der Wohnung­seigen­tümer untere­inander, insbeson­dere mit den sich ergebenden Rechten und Pflichten richtet sich nach der Teilungserk­lärung mit Gemein­schaft­sor­d­nung sowie dem Wohnungseigentümergesetz (WEG).

Rechts­fragen aus und im Zusam­men­hang mit dem jeweiligen Sondereigentum (konkrete Wohnein­heit, als Sondereigentum ausgewiesene Frei­flächen oder Tief­gara­gen­stellplätze) betr­e­f­fenden den Erwerber selbst und persönlich.

6. Steuerliche Risiken

Für die Betra­ch­tung steuer­licher Risiken wird die Einholung einer steuer­lichen Beratung bei einem Steuer­ber­ater drin­gend empfohlen. Einnahmen aus Vermi­etung sowie gewinnbrin­gender Wiederverkauf, können erhe­bliche Steuer­be­las­tungen auslösen. Zahlre­iche weitere steuer­rechtliche Belas­tungen können bei einem Immo­bilienkauf und ‑betrieb die Gewin­ner­wartung massiv schmälern. Eine Beratung durch die Anbi­eterin erfolgt nicht. Äußerungen in diesem Zusam­men­hang erset­zten keines­falls die vorge­nannte Beratungsempfehlung.

7. Finanzierungsrisiko

Bei einer (teil­weisen) Fremd­fi­nanzierung der Immo­bilie durch einen Darlehensver­trag, trägt der Erwerber das Risiko, dass die Einnahmen aus einer möglichen Vermi­etung und/oder möglicher erwarteter Steuer­vorteile nicht ausre­ichen, um die laufenden Finanzierungskosten (insbeson­dere Zins- und Tilgungsleis­tungen aus dem Darlehensver­trag) zu decken. Gleiches gilt bei einem etwaigen Mietausfall.

Der Bestand des Darlehensver­trages zur Fremd­fi­nanzierung und die daraus resul­tierenden Verpflich­tungen sind von dem finanziellen Ertrag aus der Immo­bilie grund­sät­zlich unabhängig.

Der Erwerber wird zudem darauf hingewiesen, dass bereits während der Bauzeit und Errich­tungsphase der Immo­bilie Zins- und/oder Tilgungszahlungen auf das Darlehen zu leisten sind. Während dieser Bau- bzw. Errich­tungsphase können in der Regel keine Mietein­nahmen erzielt werden, so dass die Zins- und/oder Tilgungsleis­tungen in der Regel aus Eigen­mit­teln zu finanzieren sind.

Das Risiko eines ausre­ichenden finanziellen Ertrags bzw. das Risiko von Deck­ungslücken trägt alleinig der Erwerber. Die Anbi­eterin übern­immt keine Gewähr für eine kosten­deck­ende oder gar gewinnbrin­gende Nutzung bzw. Veräußerung der Immo­bilie. Der Erwerber kann unter Umständen (weitere) Eigen­mittel aufwenden müssen.

Auch Änderungen im Zusam­men­hang mit dem Darlehensver­trag (z.B. Änderungen der Zinshöhe – aufgrund des Ablaufs der Zins­bindungs­frist) haben Auswirkungen auf die finanzielle Belas­tung des Erwer­bers und stellen auss­chließlich sein eigenes Risiko dar.

Da Darlehensverträge in der Regel Zins­festschrei­bungen von bis zu 10 Jahren (oder mehr) haben können, könnte ein Verkauf der Immo­bilie und die damit verbun­dene vorzeitige Ablösezahlung des Darlehensver­trags mit der Verpflich­tung zur Entrich­tung einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung verbunden sein. Dies stellt in der Regel eine finanzielle Mehrbe­las­tung des Erwer­bers dar, die ggf. nicht durch die Mietein­nahmen und/oder den Verkaufserlös der Immo­bilie gedeckt sein kann. Die konkrete Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall und ergibt sich nur aus dem Darlehensvertrag.

Ein allge­meines Risiko für den Erwerber ist der eigene Ausfall der Zahlungs­fähigkeit während der Tilgungsphase. Sollte den Verpflich­tungen aus dem Darlehnsver­trag nicht nachge­gangen werden können, kann die durch die Bank durch Kred­it­sicherung abgesicherte Wohnung zwangsverkauft werden und/oder in das Privatver­mögen des Erwer­bers einge­griffen werden.

Die Anbi­eterin gibt keine Empfehlung oder Beratung insbeson­dere in Bezug auf den Abschluss und Inhalt des Darlehensver­trages ab. Inhalt und Abschluss des Darlehensver­trages werden auss­chließlich im Verhältnis des Erwer­bers zur finanzierenden Bank abgestimmt.

8. Wertentwicklungsrisiko

Der Wert der Immo­bilie im Fall der Weiterveräußerung oder einem Zwangsverkauf (Zwangsvoll­streckung) hängt von den vorge­nan­nten Stan­dor­trisiken und der allge­meinen immo­bilien­wirtschaftlichen Mark­t­lage ab. Ist die Nach­frage nach Wohnungen gesunken, kann der Wert abnehmen. Das Risiko des Weit­er­verkaufs trägt auss­chließlich der Erwerber der Immo­bilie. Eine dies­bezügliche Haftung der Anbi­eterin besteht nicht. Auf die möglicher­weise steuer­lichen Auswirkungen des Weit­er­verkaufs der Immo­bilie wird verwiesen. Es wird empfohlen eine steuer­rechtliche Beratung durch einen Ange­hörigen der steuer­ber­a­tenden Berufe in Anspruch zu nehmen. Die Unmöglichkeit eine Werten­twick­lung für die Zukunft zu prog­nos­tizieren ist dem Erwerber bekannt und wird von diesem akzeptiert.

9. Sach- und Rechtsmängel Bauleistung

Es handelt sich bei der erwor­benen Immo­bilie um einen Neubau mit entsprechender Bausub­stanz. Der Bau erfolgt im Rahmen der zum Zeit­punkt der Errich­tung allge­mein anerkan­nten Regeln der Technik. Dies gilt auch klarstel­lend für die vorgelegte Baubeschrei­bung. Trotz sorgfältiger Prüfung kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass an dem Objekt versteckte Rechts- und Sach­mängel bestehen. Es gilt die geset­zliche Mängel­haf­tung, die bei Bauleis­tungen im Allge­meinen eine Frist von 5 Jahren vorsieht. Für die Abnutzung von Bauteilen und damit verbun­dene möglicher­weise entste­hende Instand­hal­tungskosten bzw. Reparaturkosten durch den Erwerber übern­immt die Anbi­eterin keine Haftung. Sämtliche Maßein­heiten sind Circa-Werte. Änderungen der Wohnungs­größen stehen — insbeson­dere aufgrund der noch ausste­henden Baugenehmi­gung — unter Vorbe­halt. Diese werden jedoch im Kaufver­trag verbindlich vere­in­bart. Der Erwerber willigt ausdrück­lich ein, dass die Berech­nungen nach der vor dem Erwerb gültigen Fassung der Wohn­flächen­verord­nung (WoFLV) mit einer hälftigen Anrech­nung der Pent­house-Terrassen sowie aller Balkone und Erdgeschosster­rassen, erfolgt.

10. Bodenrisiko

Es kann des Weit­eren nicht ausgeschlossen werden, dass zu einem späteren Zeit­punkt Altlasten bzw. Verun­reini­gungen auf dem Grund­stück gefunden werden, die zum Zeit­punkt des Verkaufs und Eigen­tum­ser­werbs des Erwer­bers nicht erkennbar waren. Dies kann zu einem Wertver­lust der Immo­bilie bzw. zu Mietein­bußen führen. Für Altlasten übern­immt die Anbi­eterin keine Haftung, wenn ihr kein Verschulden mit Arglist oder Vorsatz nachgewiesen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Anbi­eterin eine orien­tierende Bode­nun­ter­suchung durch einen Dien­stleiter für geol­o­gische Unter­suchungen durchge­führt wurde. Vorhabenbeschränk­ende Verun­reini­gungen des Bodens wurden nicht fest­gestellt. Diese Unter­suchung wurde jedoch – wie üblich – stich­probe­nartig durchge­führt. Ein Restrisiko bleibt für den späteren Erwerber somit bestehen.

11. Risiko Verschlechterung Untergang

Es ist möglich, dass die Immo­bilie in ihrem Bestand und ihrer Nutzungsmöglichkeit durch äußere Ereignisse, wie z.B. Krieg, Naturkatas­tro­phen, Terror­ismus, etc., ganz oder teil­weise beein­trächtigt oder ganz oder teil­weise zerstört wird. Es besteht die Möglichkeit, derar­tige Risiken möglicher­weise durch Versicherungen abzudecken, wobei jedoch in jedem Einzelfall indi­viduell zu prüfen ist, welcher konkrete Versicherungss­chutz besteht. Dieser bestimmt sich nach den der jeweiligen Versicherung zugrun­deliegenden Versicherungsbedingungen.

In jedem Fall ist aber davon auszugehen, dass derar­tige Ereignisse wohl zu Mietaus­fall und/oder In- stand­set­zungs- bzw. Reparat­u­raufwen­dungen führen können. Diese sind ggf. bis zur endgültigen Klärung der Kostenübernahme durch eine möglicher­weise eintrittspflichtige Versicherung zunächst vom Erwerber in Vorleis­tung zu tragen. Der Einsatz von Eigen­mit­teln oder die Aufnahme (ggf. weit­erer) Fremd­mittel durch den Erwerber kann nicht ausgeschlossen werden. Der Abschluss von geeigneten Versicherungen wird empfohlen. Bestimmte Absicherungen wie Elemen­tarschäden sind nicht in einer gewöhn­lichen Gebäude­ver­sicherung enthalten.

12. Zusammentreffen mehrerer Risiken / Weitere

Ein Zusam­men­tr­e­ffen mehrerer Risiken nebeneinander ist möglich. Die genan­nten Risiken sind keines­falls abschließend. Jedoch sollen Sie den Erwerber sensi­bil­isieren, eine Investi­tion in dieser Höhe grund­sät­zlich gut zu über­denken und rechtzeitig fachkundige Beratung einzuholen.

IV. Wesentlicher vertraglicher Gegenstand/ Haftungsausschluss

Sämtliche Angaben in der Kaufver­tragsver­sion gehen allen zuvor gemachten Angaben vor. Sämtliche zuvor gemachten Angaben – insbeson­dere in Verkauf­sprospekten – sind Änderungen und Irrtümern vorbe­halten. Dies gilt insbeson­dere durch baurechtlich oder ‑tech­nisch erforder­liche und/oder wirtschaftlich sinnvollen Anpas­sungen sowie Tippfehler. Die derzeit ggf. noch ausste­hende Baugenehmi­gung und die nach dessen Vorliegen zu erstel­lende Teilungserk­lärung mit Gemein­schaft­sor­d­nung, sind wesentliche vertragliche Bestandteile, welche der Vorankündi­gung stets vorgehen. Die verbindlichen Angaben werden somit nicht in der Verkaufs­broschüre oder auf Entwurfs- bzw. Eingabeplänen genannt, sondern auss­chließlich in dem notariell zu beurkun­denden Kaufver­trag. Für Änderungen und Irrtümer in den Verkauf­sun­ter­lagen ist die Haftung der Anbi­eterin ausgeschlossen. Für die Prüfung der verbindlichen Angabe erhält der Erwerber vor Abschluss des Kaufver­trags ausre­ichend Gele­gen­heit. Dies wird auch nochmals durch den Notar abge­fragt. In den Verkauf­sun­ter­lagen angegebene Entfer­nungen sind unge­fähre Werte, die aus Karten­ma­te­rial – wie z.B. GoogleMaps entnommen und gerundet wurden. Auch bei Angaben über die Energieeinsparung liegen noch keine projek­t­spez­i­fis­chen Berech­nungen vor. Lediglich zum Zwecke des Vergle­ichs wurden Berech­nungs­beispiele herange­zogen. Für die Richtigkeit der Angaben aus der Vorankündi­gung übern­immt die Anbi­eterin keine Gewähr. Um mögliche Risiken zu vermeiden, wird dem Inter­essenten die Einholung einer Fach­ber­atung, wie Recht­san­wälte, Steuer­ber­ater, Gutachter, etc. empfohlen.

V. Datenschutz

Die Daten­schutzhin­weise werden Ihnen geson­dert über­mit­telt. Diese können jederzeit unter https://fuchs.immobilien/datenschutz/ einge­sehen werden.

VI. Impressum

Fuchs Wohn­im­mo­bilien GmbH
Wegscheid 1a
92334 Berching
vertreten durch die FUCHS und Söhne Holding GmbH (Zentrale)
Wegscheid 1a
92334 Berching

Ansprechpartner/innen:

Frau Thea Friedel
T: +49 151 24146941
t.friedel@fuchs-soehne.de

Herr Marten-Paul Uhlhaas
T: +49 8462 34897 – 149
M: +49 151 42408130
m.uhlhaas@fuchs-soehne.de